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Neuigkeiten vom Bauhof

Aufforderung zur Einhaltung des Lichtraumprofils an öffentlichen Straßen

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Gemeindeverwaltung weist hiermit die Grundstückseigentümer und sonstigen Anlieger im Gemeindegebiet auf ihre Pflicht zur Einhaltung des Lichtraumprofils an öffentlichen Straßen hin.

Die Pflicht zum Freihalten des öffentlichen Verkehrsraums von Bäumen, Sträuchern und Ästen ergibt sich aus § 27 des Sächsischen Straßengesetzes.

Bei den monatlichen Straßenkontrollfahrten musste in letzter Zeit wieder vermehrt festgestellt werden, dass aus Grundstücken Äste von Bäumen, Sträuchern und Hecken erheblich weit in den Straßenraum hinein ragen und so zu einer Gefahr für den Straßenverkehr werden.

Wir fordern alle Eigentümer und Anlieger deshalb hiermit auf, bis spätestens 15.12.2023 die Situation an ihren Grundstücken zu überprüfen und die genannten Behinderungen und Gefährdungen zu beseitigen.

 

An Fahrbahnen ist ein Freiraum von 0,5m von der Fahrbahnkante bis in eine Höhe von 4,5m von jeglichem Bewuchs freizuhalten. An Gehwegen darf die Bepflanzung oder Einfriedung höchstens bis an den Bordstein reichen und bis zu einer Höhe von 2,5m nicht darüber hinausragen. Dies gilt auch bei Schnee und Eis auf den Ästen.
Die folgende Grafik zeigt den gesetzlich vorgeschriebenen Freiraum, der an öffentlichen Straßen und Gehwegen einzuhalten ist:

 

 

 

Vorsorglich weisen wir die Grundstückseigentümer auf eventuell mögliche Schadenersatzansprüche hin.

 

Wir danken für ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.

 

Gemeindeverwaltung Weißenborn 

 

gez. Eckert

Bürgermeister