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Bürgerpolizist

Sehr geehrte Einwohner der Gemeinde Weißenborn, 

 

seit 01. März 2024 bin ich zusätzlich zu meiner bisherigen Tätigkeit als Bürgerpolizist der Gemeinden Halsbrücke und Bobritzsch-Hilbersdorf Ihr neuer Bürgerpolizist. Mein Name ist Tino Hunger, ich bin 54 Jahre alt, verheiratet und habe einen erwachsenen Sohn. Seit dem Jahr 1994 bin ich bei der sächsischen Polizei. Nach der Ausbildung und der Verweildauer in der Bereitschaftspolizei war ich im Polizeirevier Dippoldiswalde tätig. Ende 1998 wechselte ich nach Dresden ins Dezernat Personenschutz, in dem ich 12 Jahre lang unter anderem für die Sicherheit von zwei Ministerpräsidenten mitverantwortlich war. Danach war ich zehn Jahre im Landeskriminalamt, der Polizeidirektion Leipzig und wiederum im Landeskriminalamt bei der Kriminalpolizei. Im Frühjahr 2020 wurde meinem Wunsch, wohnortnäher Dienst zu verrichten nachgekommen. Seitdem wurde ich im Polizeirevier Freiberg als Bürgerpolizist, zuständig für Freiberg eingesetzt und seit 2022 bin ich in den Gemeinden Halsbrücke und Bobritzsch-Hilbersdorf als Bürgerpolizist tätig.

Ich bin für Sie über die Gemeindeverwaltung Weißenborn erreichbar, deren Mitarbeiter gern Ihr Anliegen an mich weiterleiten. 

Per E-Mail erreichen Sie mich über „“.

Für Bürger, die den persönlichen Kontakt zu mir wünschen, findet am zweiten Donnerstag im Monat zwischen 15 und 17 Uhr im Rathaus Weißenborn eine Bürgersprechstunde statt. Haben Sie keine Scheu mit mir in Kontakt zu treten. Gern können Sie mich anzusprechen, wenn ich in der Gemeinde unterwegs bin. Auf Wunsch werde ich anlassbezogen bei Gemeinderatssitzungen anwesend sein.

 

Bei dringenden Angelegenheiten kontaktieren Sie die Polizei bitte über den Notruf 110 oder direkt das Polizeirevier Freiberg, mit derzeitigem Sitz in Brand-Erbisdorf unter 037322 150. Weniger dringende Angelegenheiten können sie jederzeit online unter polizei.sachsen.de zur Anzeige bringen.

 

Der Bürgerpolizist stellt sein Aufgabengebiet vor:

 

Die Aufgabe des Bürgerpolizisten ist, in Fragen der Sicherheit als Ansprechpartner vor Ort den Bürgerinnen und Bürgern, Gewerbetreibenden, Kindergärten und Schulen, Vereinen, Kirchen etc. zur Verfügung zu stehen. Hierzu wird der Kontakte zur Bevölkerung, zur Kommunalverwaltung und zu anderen ortsansässigen Institutionen gepflegt. 

 

Zur Tätigkeit zählen hierbei:

 

Präsenz

 

  • Präsenzstreifen im Zuständigkeitsbereich vor Ort

  • Bürgersprechstunden einschließlich Information und Beratung

  • Kontaktpflege sowie Zusammenarbeit mit Bürgern, Vereinen, Ämtern und Behörden, sonstigen Einrichtungen und Institutionen

 

Prävention

 

  • Präventionsveranstaltungen vor Senioren, in Vereinen, Schulungen (Sonder- und Wegerecht bei Feuerwehren der Gemeinde (Kindertagesstätten und Grundschulen werden von einer speziell dafür eingesetzten Kollegin betreut, aber auch dafür bin ich Ansprechpartner)

  • Beratungsgespräche für Gewerbetreibende, Handwerker und Handel

  • Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Prävention

 

Kriminalitätsbekämpfung

 

  • Aufnahme von Strafanzeigen

  • Durchführung von Ermittlungen 

  • Bearbeitung von Ermittlungsersuchen anderer Behörden

 

Verkehrssicherheitsarbeit

 

  • Aufnahme von Verkehrsunfällen

  • Durchführung von Verkehrskontrollen

  • Überwachung des ruhenden Verkehrs und des Verkehrsraums

 

 

Tino Hunger

Bürgerpolizist

 

Nächste Sprechstunde: 08.05.2025 - 15-17 Uhr

 

Die Polizeisprechstunde findet immer am 2. Donnerstag des Monats von 15-17 Uhr im Rathaus statt.

Dringende Angelegenheit  können außerdem je nach Vereinbarung geklärt werden.

Wenden Sie sich dazu bitte an die Mitarbeiter*innen der Gemeindeverwaltung.


Aktuelles:

 

Ihr Bürgerpolizist informiert:

 

„Sehen und gesehen werden“ – Hinweise zum Parken im Kreuzungsbereich

 

Dieses auf viele Lebensbereiche zutreffende Motto zählt zusammen mit dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im öffentlichen Straßenverkehr zu den grundlegendsten für ein harmonisches Zusammenspiel aller Verkehrsteilnehmer. Ge- und Verbote gelten bekanntlich nicht nur für den fließenden, sondern auch den ruhenden Verkehr. 

 

Die Suche nach einem bestenfalls kostenlosen und schnell zu erreichenden Parkplatz ist insbesondere in jeder Großstadt ein nervenaufreibender Vorgang, entbindet den jeweiligen Fahrzeugnutzer allerdings nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Halte- und Parkvorschriften. Unter diese fallen auch das Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich (§ 12 der StVO). Ein unliebsamer Strafzettel ist oft die ärgerliche Konsequenz eines solchen Parkverstoßes. Hinzu kommt, dass das Parken im Kreuzungsbereich zu einer Mithaftung führen kann, falls es in dem Zusammenhang zu einem Unfall kommt. 

 

Welche Regeln gelten beim Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich?

 

  • Vor und nach einer Einmündung/Kreuzung gilt der Mindestabstand von jeweils fünf Metern (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO).

  • Vor einer Einmündung/Kreuzung mit rechtsseitig baulich angelegtem Radweg ist der Mindestabstand von acht Metern einzuhalten (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO).

  • Das Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen ist unzulässig (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO). Das bedeutet beispielsweise, dass in einer Einmündung auf der gegenüberliegenden Seite (durchgehende Fahrbahnkante) nur geparkt werden darf, wenn die Restfahrbahnbreite von 3,05 Meter nicht unterschritten wird. Es sollte genügend Platz bleiben für größere Fahrzeuge, wie Müllabfuhr, Rettungsdienst und Feuerwehr, da gerade diese Fahrzeuge einen größeren Rangierradius benötigen.


Wozu ist diese 5-Meter/8-Meter-Regelung eigentlich nütze?

 

Dieser geschützte Straßenbereich ermöglicht sowohl das ungehinderte Überqueren der Straße durch Fußgänger oder Fahrradfahrer auf einem ausgewiesenen Radweg als auch beispielsweise körperlich beeinträchtigen Verkehrsteilnehmern durch einen abgesenkten Bordstein. Das Freihalten dieses Straßenabschnitts dient auch dazu, den beidseitig notwendigen Sichtwinkel für Fahrzeuge zu gewährleisten, um nicht „auf gut Glück“ in die kreuzende Straße einzufahren und dabei das Risiko eines Unfalls zu provozieren.

Für die Einhaltung dieser Regelung erwartet die Polizei vom Verkehrsteilnehmer selbstverständlich nicht den umgehenden Erwerb eines Gliedermaßstabs. Unter Zuhilfenahme des Fahrzeugscheins lässt sich die Länge des eigenen Fahrzeugs herauslesen. So hat man eine grobe Orientierung, ob man die einfache oder doppelte Fahrzeuglänge für den geforderten Sicherheitsabstand heranzieht.

 

Eine stets umsichtige und unfallfreie Fahrt wünscht

 

Ihr Bürgerpolizist

PHM T. Hunger


Verkehrsregel – Rechts vor links

 

Rechts vor links gilt in Deutschland ganz generell an Kreuzungen und Einmündungen, an denen weder Verkehrszeichen noch Ampeln vorhanden sind.

Das heißt, grundsätzlich hat der Kraftfahrzeugführer und auch der Fahrradfahrer, der von rechts kommt, Vorfahrt, während die anderen Fahrer wartepflichtig sind. 

Es muss also nicht gesondert durch ein Schild auf die Rechts-vor-links-Regel hingewiesen werden.

Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs gilt die Regel „rechts vor links“.

Anders verhält es sich jedoch am Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs, also dort, wo dieser in eine nicht-verkehrsberuhigte Straße mündet. Hier gilt es, der „normalen“ Straße immer Vorfahrt zu gewähren.

 

Aus Blau wird Grün - Tausch des Versicherungskennzeichens nicht vergessen!

 

Ab 1. März 2025 wird wieder ein neues Versicherungskennzeichen benötigt. Für das Versicherungsjahr 2025/2026 wird das Versicherungskennzeichen die Farbe Grün haben. 

 

Ihr Bürgerpolizist

T. Hunger